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Legionellenfreie Trinkwasserinstallationen

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GreenCube / Probenehmer / Pflichten der Eigentümer

Pflichten der Eigentümer

Welche Pflichten gibt es für die Eigentümer oder deren Verwalter?

Meldepflicht nach §13 TrinkwV
Wird Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt, ist im ersten Schritt zu prüfen, ob die Trinkwasserinstallation der Meldepflicht an das zuständige Gesundheitsamt unterliegt. Auch eine Stilllegung oder Wiederinbetriebnahme muss gemeldet werden.

Gewerbliche Anlagen müssen nicht mehr gemeldet werden. Diese Anzeigepflicht ist mit der Novelle 2012 aufgehoben.

Wichtig: Die Meldepflichten für öffentliche Gebäude bestehen wie oben beschrieben weiter!

→ Das übernehmen Sie als qualifizierter Fachbetrieb:

1. Bestandsaufnahme/Trinkwassercheck
2. Aufnahme der betroffenen Anlagen im Objektprotokoll

→ GreenCube Software übernimmt:

3. Katalogisierung der Objektprotokolle je Kunde
4. Erstellung der Meldeunterlagen für das Gesundheitsamt

Untersuchungspflicht nach §14 TrinkwV

Ist im Objekt eine Trinkwasserinstallation im Sinne des §13 TrinkwV vorhanden, muss das Trinkwasser in öffentlichen Gebäuden mindestens einmal jährlich auf Legionellen geprüft werden. Die Untersuchungsintervalle für gewerbliche Gebäude sind auf mindestens alle 3 Jahre veranlagt.

Mindestens bedeutet das die Untersuchungsintervalle hier Ihre Regelung finden wenn keine positiven Legionellen -Befunde bei der orientierenden Untersuchung festgestellt werden und der Zustand der Anlage sich nicht wesentlich ändert. Betriebsunterbrechungen können die Intervalle beeinflussen. Bitte halten Sie bei Zweifeln immer Rücksprache mit dem für Sie zuständigem Gesundheitsamt.

Es müssen geeignete Probeentnahmestellen eingerichtet sein gegebenenfalls eingerichtet werden. Die Probenahme darf nur von dafür qualifizierten Personen vorgenommen werden, die außerdem in das Qualitätsmanagement eines akkreditierten Analyselabors eingebunden sind!

→ Das übernehmen Sie als qualifizierter Fachbetrieb:

5. Einrichten der Probenahmestellen
6. Jährliche Probennahmen durch qualifizierten Mitarbeiter
7. Vorbereitung für einen Fach- und fristgerechter Versand über unseren Express Service

Untersuchungsstellen, Melde- und Dokumentationspflicht

nach §15 TrinkwV
Die Analyse des Trinkwassers darf nur von staatlich anerkannten Trinkwasseruntersuchungsstellen durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind dem Gesundheitsamt spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung vorzulegen. Die Untersuchungsergebnisse sind fortlaufend zu dokumentieren und müssen 10 Jahre verfügbar gehalten werden.

→ GreenCube  übernimmt:

8. Durchführung der Analyse durch ein akkreditiertes Labor
9. Erstellung des Untersuchungsberichts und Ablage in unserer Software
10. Weiterleitung des Berichtes an den Kunden (Sie) über die Software

Besondere Anzeige- und Handlungspflichten nach §16 TrinkwV

Werden die gesetzlich zugelassenen Grenzwerte überschritten, sind sofortige Maßnahmen einzuleiten. Das Gesundheitsamt sowie die Mieter sind unverzüglich zu informieren und es muss dafür Sorge getragen werden, dass die Trinkwasserinstallation schnellstmöglich desinfiziert und/oder saniert wird.

→ GreenCube Software übernimmt:

11. Unverzügliche Weiterleitung an Sie über die Software mit zusätzlicher email Warnung das hier ein Bericht besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Das Gesundheitsamt (optional auf Kundenwunsch) kann unverzüglich durch Weiterleitung aus der Software von Ihnen informiert werden.
12. Information der Mieter durch Ausdruck unserer Vorlagen durch Ausdruck und Übergabe durch Sie
13. Aktivierung des Maßnahmenkatalogs

→ Das übernehmen Sie als qualifizierter Fachbetrieb:

14. Umsetzung des Maßnahmenkatalogs, ggf. Anlagensanierung

15. Freimessung nach Abarbeiten des Maßnahmenplans

16. Erteilung Gütesiegel

Informationspflicht nach §21 TrinkwV

Die Mieter oder Nutzer müssen schriftlich  auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse über die Qualität des Trinkwassers informiert werden.

→ GreenCube Software übernimmt:

17. Erstellung der jährliche Mieterinformationen

→ Das übernehmen Sie als qualifizierter Fachbetrieb:

18. Verteilung der Informationen
19. Aushändigung des Gütesiegels an den Eigentümer

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