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Legionellenfreie Trinkwasserinstallationen

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Trinkwasserverordnung

Durch die Novellierung der Trinkwasserverordnung im November 2011 und Dezember 2012 soll u.a. der Schutz der Bevölkerung vor einer Legionelleninfektion erheblich verbessert werden; Hintergrund sind gestiegene Infektionszahlen. Deutschlandweit erkranken jährlich bis zu 30.000 Menschen an der sog. Legionärskrankheit; in ca. 15 % der Fälle verläuft die Krankheit tödlich. Hinzu kommt die 10- bis 100-fache Anzahl an Erkrankungen am Pontiac-Fieber, das einen milderen Verlauf hat und auch durch Legionellen verursacht wird. Besonders betroffen sind ältere Personen. Die Gefährdung geht vor allem von älteren Trinkwasserinstallationen, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, aus.

Die Neuerungen beziehen sich vor allem auf den Bereich der gewerblichen Tätigkeiten – darunter wird das gezielte Zur verfügungstellen von Wasser, das unmittelbar oder mittelbar durch ein Entgelt (z. B. Miete) abgegolten wird, verstanden. Erstmalig sind damit nun auch Immobilieneigentümer oder deren Verwalter betroffen.

Öffentliche Gebäude werden durch einen, stetig wechselnden nicht persönliche verbundenen Personenkreis, der Zugang zur Trinkwasserinstallation hat definiert. Hierzu zählen Hotels, Pensionen, Altenheime, Kindergärten etc.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang das der öffentliche Charakter immer dann Vorrang hat wenn die Merkmale gewerblich und öffentlich zutreffe, wie z.B. in einem Hotel oder Pension.

Ausschlaggebend sind folgende Faktoren:

  1. Die Immobilie wird öffentlich oder gewerblich genutzt. Dazu gehört auch das Vermieten von Wohnraum in Mehrfamilienhäusern ab 3 Wohneinheiten. Bei Eigentümergemeinschaften reicht eine vermietete Wohnung, um der Untersuchungspflicht zu unterliegen.
  2. Im Objekt muss eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung mit einem Speichervolumen von über 400 Litern und/oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in einer Rohrleitung zwischen Ausgang des Trinkwassererwärmers und der weitest entfernten Entnahmestelle vorhanden sein.
  3. Es müssen Duschen oder andere Einrichtungen existieren, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
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